§ 49 BetrVG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Betriebsverfassungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BetrVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.