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  • ab 02.06.2006 (aktuelle Fassung)

§ 40 SNG - Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Amtliche Abkürzung
SNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
791-14

(1) Den gemäß § 41 anerkannten Vereinen ist in den Fällen des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie bei der Aufstellung von Bauleitplänen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.

(2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Eine in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(3) In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.