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§ 112b BG LSA - Leitende Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Eine leitende Funktion soll zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden. Die Amtszeit dauert fünf Jahre; eine weitere Amtszeit ist zulässig. Es ist das der Funktion zugeordnete Amt der Bundesbesoldungsordnung oder der Landesbesoldungsordnung zu übertragen. Während einer Amtszeit kann ein anderes Amt mit leitender Funktion übertragen werden. Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder dem Beamten dieses oder ein gleichwertiges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

(2) Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter

  1. 1.
    der Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen der obersten Landesbehörden,
  2. 2.
    der Leiter oder Leiterinnen der Landesbehörden, soweit diese mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind, und
  3. 3.
    der stellvertretenden Leiter oder Leiterinnen der den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, soweit diese der Besoldungsordnung B angehören.

Satz 1 gilt nicht

  1. 1.
    für die Ämter von Mitgliedern des Senats beim Landesrechnungshof

sowie für Ämter,

  1. 2.
    die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder
  2. 3.
    die in § 36 genannt sind.

(3) In ein Beamtenverhältnis nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    sich in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit beim selben Dienstherrn befindet,
  2. 2.
    seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher innegehabt hat und
  3. 3.
    die Laufbahnbefähigung für das nach Absatz 2 Satz 1 zu übertragende Amt besitzt.

Zum Zwecke der Begründung eines Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 kann ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten oder der Beamtin zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflichten zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.

(5) Der Beamte oder die Beamtin ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.

(6) Der Beamte oder die Beamtin führt ausschließlich die Amtsbezeichnung des im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amtes.