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§ 110 BG LSA - Beamte beim Landtag  (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Die Beamten beim Landtag sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde für die Beamten beim Landtag ist der Präsident des Landtages.

(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat, stehen für die Beamten beim Landtag dem Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat zu, ausgenommen ist der Erlass von Verordnungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).