Versionsverlauf


  • ab 01.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 27 LKatSG - Pflichten der im Katastrophengebiet oder am Einsatzort Anwesenden

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Amtliche Abkürzung
LKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
215-2

Jede im Katastrophengebiet oder an einem Einsatzort anwesende Person hat Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder des Leiters einer nachgeordneten Führungsebene über die Räumung, Absperrung oder Sicherung des Katastrophengebietes oder des Einsatzortes unverzüglich zu befolgen.