§ 86 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.