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  • ab 15.08.2003 (aktuelle Fassung)

§ 25 JAO - Urlaub, Verlängerung der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1-1

(1) Erholungsurlaub kann bereits während der ersten sechs Monate nach der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Während der Dauer von Einführungslehrgängen soll Urlaub nicht gewährt werden.

(2) Urlaubs-, Mutterschutz- und Krankheitszeiten sowie Zeiten einer Wehrübung werden auf die Station angerechnet, in der sich die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar während dieser Zeit befindet.

(3) Wird die Ausbildung durch Krankheits- oder Mutterschutzzeiten oder Zeiten einer Wehrübung länger als ein Drittel der Dauer einer Station unterbrochen, kann die Dauer der Ausbildung in dieser Station verlängert werden bis die tatsächliche Ausbildungsdauer einschließlich des Urlaubs zwei Drittel der vorgesehenen Dauer erreicht und ein sofortiger Wechsel in die nächste Station möglich ist.

(4) Bis zum Beginn der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar in Ausnahmefällen Sonderurlaub unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Landes Berlin gewährt werden, wenn Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen. Die Dauer des Sonderurlaubs soll insgesamt drei Monate nicht übersteigen.

(5) Der oder dem Vorsitzenden des Personalrats der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und der Frauenbeauftragten der Rechtsreferendarinnen, die dieses Amt länger als sechs Monate ausgeübt haben, ist auf Antrag jeweils eine Ausbildungsverlängerung um drei Monate zu bewilligen.