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§ 6 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Wahlprüfungsgesetz
Amtliche Abkürzung
WahlprüfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-2

(1) Vor der Schlussentscheidung ist in jeder Anfechtungssache Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, wenn nicht alle Beteiligten nach Absatz 4 auf Anberaumung eines solchen Termins verzichtet haben.

(1a) Abweichend von Absatz 1 kann der Ausschuss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Vorprüfung ergibt, dass

  1. 1.
    der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,
  2. 2.
    der Einspruch den Vorschriften des § 2 Abs. 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer vom Ausschussvorsitzenden zu setzenden Frist nicht abgeholfen worden ist, oder
  3. 3.
    der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.

(2) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat, und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten (§ 2 Abs. 3) oder eines der Antragsteller.

(3) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:

  1. a)
    der Präsident des Bundestages,
  2. b)
    der Bundesminister des Innern,
  3. c)
    der Bundeswahlleiter,
  4. d)
    der zuständige Landeswahlleiter,
  5. e)
    die Fraktion des Bundestages, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbstständiges Antragsrecht.

(5) Alle Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht im Büro des Bundestages.