§ 19 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Wahlprüfungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- WahlprüfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-2
(1) Die Kosten des Verfahrens beim Bundestag trägt der Bund. Dem in nichtamtlicher Eigenschaft Einsprechenden können notwendige Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hat.
(2) Über die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 ist in dem Beschluss des Bundestages zu entscheiden.