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§ 19 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Wahlprüfungsgesetz
Amtliche Abkürzung
WahlprüfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-2

(1) Die Kosten des Verfahrens beim Bundestag trägt der Bund. Dem in nichtamtlicher Eigenschaft Einsprechenden können notwendige Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hat.

(2) Über die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 ist in dem Beschluss des Bundestages zu entscheiden.