§ 29c LuftVG

Bibliographie

Titel
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Amtliche Abkürzung
LuftVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-1

(1) Der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Die örtliche Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden erstreckt sich insoweit auf das Flugplatzgelände. Soweit die Wahrnehmung dieser Aufgaben die Durchsuchung von Personen und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung von Gegenständen erfordert, können sich die Luftfahrtbehörden geeigneter Personen im Geltungsbereich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes als Hilfsorgane bedienen, die unter ihrer Aufsicht tätig sein müssen.

(2) Die Luftfahrtbehörden sind befugt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen. Sie können Fluggäste und sonstige Personen, die nicht allgemein zugängliche Bereiche des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

  1. 1.
    ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
  2. 2.
    eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger Weise durch die Luftfahrtbehörden nach den in § 27 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
  3. 3.
    in § 27 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des nicht allgemein zugänglichen Bereiches des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftfahrtbehörden können Gegenstände, die nicht von Fluggästen oder sonstigen Personen mitgeführt werden und in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, nach den in § 27 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger Weise überprüfen.

(4) Soweit dies zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist, dürfen die Beauftragten der Luftfahrtbehörden innerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und besichtigen. Außerhalb der Geschäfts- und Arbeitsstunden dürfen diese Räume nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden.

(5) Personen, die, ohne Beamte zu sein, mit der Durchführung der Maßnahmen betraut werden, sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(6) Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.