§ 9 HBKG - Hauptamtliche Feuerwehrangehörige

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

1Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes sollen im Beamtenverhältnis beschäftigt sein. 2Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können im Beamtenverhältnis beschäftigt sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen.