§ 7 AuslInvG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- AuslInvG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-6-1-3
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen, die Paragrafenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.