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§ 7 AuslInvG - Ermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Redaktionelle Abkürzung
AuslInvG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-6-1-3

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen, die Paragrafenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.