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§ 33 SächsBRKG - Schiedsstelle für den Rettungsdienst

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
28-8

(1) Die Schiedsstelle für den Rettungsdienst besteht bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 aus

  1. 1.

    einem oder einer von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt benannten Vorsitzenden,

  2. 2.

    drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger,

  3. 3.

    zwei Mitgliedern auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages,

  4. 4.

    einem Mitglied auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages.

(2) Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 besteht sie aus

  1. 1.

    dem oder der Vorsitzenden gemäß Absatz 1 Nr. 1,

  2. 2.

    drei Mitgliedern auf Vorschlag der Kostenträger,

  3. 3.

    zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Luftrettungsunternehmen und

  4. 4.

    einem Mitglied benannt durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.

(3) Für jedes Mitglied ist auch ein Vertreter oder eine Vertreterin vorzuschlagen. Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertreter und Vertreterinnen werden durch die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit des Ausscheidenden vorgeschlagen und bestellt.

(4) Die Schiedsstelle entscheidet nach mündlicher Erörterung mit den Beteiligten binnen drei Monaten nach ihrer Anrufung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen.

(6) Bei Anrufung nach § 32 Abs. 3 tragen die Kostenträger und der Träger des Rettungsdienstes die Kosten der Schiedsstelle zu gleichen Teilen. Bei Anrufung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 tragen die Kostenträger, das Luftrettungsunternehmen und der Freistaat Sachsen die Kosten zu gleichen Teilen. Die Kosten der Schiedsstelle sind nicht Kosten des Rettungsdienstes.

(7) Die Schiedsstelle gibt sich eine Schiedsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bedarf. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eingerichtet. Die entsendenden Stellen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 können der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde Vorschläge für die Benennung des oder der Vorsitzenden machen.