§ 48a SOG LSA - Zeugenschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Zeugen oder deren Angehörigen können geeignete Urkunden hergestellt, beschafft oder verwendet sowie erforderliche Eintragungen in Register, Bücher oder Dateien vorgenommen werden.