Anlage 3 BauGebVO - Berechnungsgrundlage für den umbauten Raum nach § 2 Abs. 1 Satz 5 BauGebVO (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO -)
- Amtliche Abkürzung
- BauGebVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2013-2-47
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703). Zur weiteren Anwendung s. § 5 der Baugebührenverordnung vom 12. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 703).
Berechnungsgrundlage
Der umbaute Raum von Anlagen ergibt sich durch die äußeren Begrenzungsflächen. Es ist zu unterscheiden und getrennt zu ermitteln:
- 1.
umbauter Raum von allseitig umschlossenen und überdeckten Anlagen oder Teilen derselben,
- 2.
umbauter Raum von nicht allseitig in voller Höhe umschlossenen, jedoch überdeckten Anlagen oder Teilen derselben und
- 3.
umbauter Raum von Anlagen oder Teilen derselben, die von Bauteilen (z.B. Brüstung, Attika, Geländer) umschlossen, jedoch nicht überdeckt sind.
Der umbaute Raum ergibt sich aus der Summe aller Produkte aus Grundrissflächen und den über den Grundrissebenen anzusetzenden, zugehörigen Höhen (z.B. Gebäudehöhe, Geschosshöhe, Raumhöhe).
Der umbaute Raum ist in m3 anzugeben. Bei Anlagen oder Teilen derselben, die nicht von senkrechten oder nicht von waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der umbaute Raum nach entsprechenden Formeln zu berechnen.
Konstruktive und gestalterische Vor- bzw. Rücksprunge sowie Profilierungen und untergeordnete Bauteile (z.B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen, waagerechte Sonnenschutzkonstruktionen, Dachüberstände, Dachgauben, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe) bleiben unberücksichtigt, soweit sie die Wohn- bzw. Nutzfläche nicht verändern.
Grundrissfläche des umbauten Raumes
Die Grundrissfläche ergibt sich aus den äußeren Abmessungen der begrenzenden Bauteile in Fußbodenhöhe. Dabei sind die Außenflächen der Bauteile maßgebend, z.B. des Putzes, der Verblendung, der Verkleidung oder der Brüstung.
Überdeckte Grundrissflächen, die nicht oder nur teilweise umschlossen sind und keine äußeren Begrenzungen haben, sind nach der lotrechten Projektion der äußeren Begrenzung des überdeckenden Bauteils zu berechnen.
Anzusetzende Höhe für den umbauten Raum
Als Höhe ist anzusetzen:
- 1.
Bei allseitig umschlossenen und überdeckten Anlagen oder Teilen derselben
- a)
bei Flächen im Untergeschoss:
der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Oberfläche des Fußbodens des darüberliegenden Geschosses. Fundamente, Kieslagen u.a. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt; - b)
bei Flächen in normalen Geschossen:
der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche des Fußbodens des darüberliegenden Geschosses; - c)
bei Flächen in Geschossen, deren Decke zugleich Außenfläche oder Dachfläche ist (z.B. Geschoss unter einem Luftgeschoss, Dachgeschoss):
der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche des Daches oder der Terrasse; - d)
bei Flächen in Geschossen, deren Unterfläche zugleich Außenfläche ist (z.B. Geschoss über einem Luftgeschoss):
der Abstand zwischen dieser Unterfläche und der Oberfläche des Fußbodens des darüberliegenden Geschosses.
- 2.
Bei nicht allseitig in voller Höhe umschlossenen, jedoch überdeckten Anlagen oder Teilen derselben
- a)
bei Flächen im untersten Geschoss, die durch ein allseitig umschlossenes Geschoss überdeckt sind (z.B. offene Eingangshalle eines nicht unterkellerten Bauwerks):
der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Unterfläche des darüberliegenden Geschosses. Fundamente, Kieslagen u.a. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt; - b)
bei Flächen zwischen allseits umschlossenen und überdeckten Geschossen (z.B. offene Eingangshalle eines unterkellerten Bauwerks, Luftgeschoss):
der lichte Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Unterfläche des darüberliegenden Geschosses; - c)
bei Flächen unter einem ebenfalls nicht allseitig umschlossenen Geschoss oder bei Flächen von Geschossen, deren Decke zugleich Außenfläche oder Dachfläche ist (z.B.: Loggia, Außengang, offenes Geschoss eines Parkhauses, überdeckte Dachterrasse):
der Abstand zwischen der Oberfläche des Fußbodens und der Oberfläche der Decke oder des Daches; - d)
bei Flächen von Geschossen unter einem nicht allseitig umschlossenen Geschoss, deren Unterfläche zugleich Außenfläche ist (z.B. unterster Außengang):
der Abstand zwischen dieser Unterfläche und der Oberfläche des überdeckenden Bauteils; - e)
bei eingeschossigen Bauwerken oder Teilen derselben (z.B. Tankstelle, überdeckter Verbindungsgang, offene Pausenhalle):
der Abstand zwischen der Unterfläche der den Fußboden tragenden Konstruktion und der Oberfläche des Daches. Fundamente, Kieslagen u.a. sowie besondere Baukonstruktionen bleiben unberücksichtigt.
- 3.
Bei Anlagen, die von Bauteilen umschlossen, jedoch nicht überdeckt sind, oder Teilen derselben
- a)
bei Flächen über einem Geschoss (z.B. Dachterrasse):
der Abstand zwischen der Oberfläche dieses Geschosses und der Oberkante der umschließenden Bauteile; - b)
bei Flächen auskragender Bauteile:
der Abstand zwischen der Unterfläche dieses Bauteils und der Oberkante der umschließenden Bauteile.