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§ 29 WaldG LSA - Ordnungswidrigkeiten (1)

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) 
Amtliche Abkürzung
WaldG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
790.1

Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).

Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 5 der Wiederaufforstung nicht nachkommt.
  2. 2.
    ohne die erforderliche Genehmigung Kahlhiebe durchfuhrt (§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 5),
  3. 3.
    es ohne Genehmigung unternimmt, Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder in einer der Umwandlung gleichkommenden Weise zu nutzen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7),
  4. 4.
    es ohne Genehmigung unternimmt, Anlagen für den Ski- und sonstigen Sport, Waldparkplätze oder sonstige Erholungseinrichtungen zu errichten (§ 11 Abs. 2 Satz 2) oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 zur Beseitigung dieser ungenehmigt errichteten Anlagen nicht nachkommt,
  5. 5.
    entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 in Naturwaldzellen Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt,
  6. 6.
    einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.