§ 29 WaldG LSA - Ordnungswidrigkeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- WaldG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.1
Außer Kraft am 4. März 2016 durch § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77). Zur weiteren Anwendung s. § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 77).
Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 5 der Wiederaufforstung nicht nachkommt.
- 2.ohne die erforderliche Genehmigung Kahlhiebe durchfuhrt (§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 5),
- 3.es ohne Genehmigung unternimmt, Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder in einer der Umwandlung gleichkommenden Weise zu nutzen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7),
- 4.es ohne Genehmigung unternimmt, Anlagen für den Ski- und sonstigen Sport, Waldparkplätze oder sonstige Erholungseinrichtungen zu errichten (§ 11 Abs. 2 Satz 2) oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 zur Beseitigung dieser ungenehmigt errichteten Anlagen nicht nachkommt,
- 5.entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 in Naturwaldzellen Bewirtschaftungsmaßnahmen durchführt,
- 6.einer in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.