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§ 10 KPG - Prüfungsergebnis

Bibliographie

Titel
Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
Amtliche Abkürzung
KPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Die Prüfungsbehörde soll das Ergebnis von Prüfungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 in einer Schlussbesprechung mit der kommunalen Körperschaft unter Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde erörtern.

(2) Prüft der Landrat im Auftrage des Landesrechnungshofes, so ist das Prüfungsergebnis dem Landesrechnungshof vorzulegen; dieser teilt es der kommunalen Körperschaft und dem Innenminister mit.

(3) Die kommunale Körperschaft hat zu dem Prüfungsergebnis gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berichten, ob den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde wertet die Stellungnahme aus und entscheidet nach Anhörung der Prüfungsbehörde über den Abschluss des Prüfungsverfahrens.