§ 8 KPG M-V - Prüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KPG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu ermöglichen und zu dulden.
(2) Soweit der kommunalen Körperschaft auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verträgen Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.
(3) Soweit den kommunalen Körperschaften aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen im Zusammenhang mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch finanzielle Prüfungsrechte gegenüber Dritten zustehen, kann der Landesrechnungshof diese jederzeit in gleichem Umfang unabhängig von Prüfungen der kommunalen Körperschaften an ihrer Stelle wahrnehmen. Die Prüfungsrechte der kommunalen Körperschaften bleiben daneben bestehen.
(4) Soweit den kommunalen Körperschaften finanzielle Prüfungsrechte gegenüber Dritten aufgrund von Rahmenverträgen und Vereinbarungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zustehen, die sie abgeschlossen haben, haben sie auf die Prüfungsbefugnisse des Landesrechnungshofes nach Absatz 3 in den Rahmenverträgen und Vereinbarungen hinzuweisen.
(5) Lässt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Entsprechende Rechte zu Gunsten der Prüfungsbehörde sind vertraglich zu sichern.
(6) Die kommunale Körperschaft hat der Prüfungsbehörde Auslagen zu erstatten, die dadurch entstehen, dass Dritte nach Absatz 5 und nach § 7 Abs. 2 im Rahmen der Prüfung tätig werden. Im Übrigen ist die überörtliche Prüfung kostenfrei.