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Art. 23 BayLBG - Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

(1) Das Vermögen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Bank zu verwalten (Sondervermögen).

(2) Das Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt dient unbeschadet seiner Funktion als haftendes Eigenkapital der Bank im Sinn des Gesetzes über das Kreditwesen (Haftungsfunktion) nur der Unterlegung der Geschäfte der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt im Rahmen des Art. 20.

(3) Die Bank zahlt für die Nutzung der Haftungsfunktion des Eigenkapitals der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt abzüglich einer auf Grundlage von Art. 1 Abs. 1 des Zweckvermögensgesetzes vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 602, BayRS 762-7-F), geändert durch § 57 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), gebildeten Zweckrücklage eine marktgerechte Vergütung an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Die Höhe der Vergütung wird durch Beschluss des Verwaltungsrats festgelegt und ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Die Bank zahlt für die Nutzung der Haftungsfunktion einer auf Grundlage von Art. 1 Abs. 1 des Zweckvermögensgesetzes vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 602, BayRS 762-7-F), geändert durch § 57 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), gebildeten Zweckrücklage gemäß gesonderter, vertraglicher Vereinbarung eine marktgerechte Vergütung an den Freistaat Bayern.