§ 2 LpflG - Landespflegeausschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
- Amtliche Abkürzung
- LpflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 8213
(1) Zur Beratung in Fragen der pflegerischen Versorgung wird ein Landespflegeausschuss nach § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB Xl) gebildet. Im Landespflegeausschuss sind von den an der pflegerischen Versorgung Beteiligten vertreten:
- 1.die Verbände der Pflegeeinrichtungen,
- 2.die Verbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung einschließlich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
- 3.der überörtliche Sozialhilfeträger und die kommunalen Landesverbände,
- 4.die Verbände der Pflegeberufe,
- 5.die Körperschaften der Ärzte,
- 6.die Verbände der baden-württembergischen Krankenhäuser,
- 7.die Verbände der von Pflegebedürftigkeit Betroffenen und
- 8.die zuständige Landesbehörde.
(2) Zur Beratung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Planung und Förderung wird von Mitgliedern der oben unter Nr. 1, 2, 3 und 8 genannten Gruppen ein Ständiger Ausschuss gebildet. Die Geschäfte führt das Land. Das Nähere zu den Beratungsaufgaben sowie Zahl, Bestellung und Amtsdauer der Mitglieder wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.