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§ 2 LpflG - Landespflegeausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz - LpflG)
Amtliche Abkürzung
LpflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
8213

(1) Zur Beratung in Fragen der pflegerischen Versorgung wird ein Landespflegeausschuss nach § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB Xl) gebildet. Im Landespflegeausschuss sind vertreten:

  1. 1.
    die Verbände der Pflegeeinrichtungen,
  2. 2.
    die Verbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung einschließlich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  3. 3.
    der überörtliche Sozialhilfeträger und die kommunalen Landesverbände,
  4. 4.
    die Verbände der Pflegeberufe,
  5. 5.
    die Körperschaften der Ärzte,
  6. 6.
    die Verbände der baden-württembergischen Krankenhäuser,
  7. 7.
    die Verbände der von Pflegebedürftigkeit Betroffenen,
  8. 8.
    die Gewerkschaften und
  9. 9.
    die zuständige Landesbehörde.

(2) Zur Beratung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Planung und Förderung wird von Mitgliedern der oben unter Nr. 1, 2, 3 und 9 genannten Gruppen ein Ständiger Ausschuss gebildet. Die Geschäfte führt das Land. Das Nähere zu den Beratungsaufgaben sowie Zahl, Bestellung und Amtsdauer der Mitglieder wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.