§ 48 BRAO - Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Der Rechtsanwalt muss im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

  1. 1.
    wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozessordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung, des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
  2. 2.
    wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozessordnung beigeordnet ist;
  3. 3.
    wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 625 der Zivilprozessordnung als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.