§ 48 BRAO - Pflicht zur Übernahme der Prozeßvertretung

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

§ 48 Abs. 1: ZPO 310-4; AGG 320-1

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei übernehmen,

  1. 1.
    wenn er der Partei auf Grund des § 115 Abs. 1 Nr. 3, des § 116 Abs. 1 oder des § 116a der Zivilprozeßordnung, des § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
  2. 2.
    wenn er der Partei auf Grund des § 78a der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
  3. 3.
    wenn er der Partei auf Grund der §§ 668, 679, 686 der Zivilprozeßordnung als Vertreter beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.