§ 170 GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
Die Verhandlung in Ehe- und Kindschaftssachen ist nicht öffentlich.
Die Verhandlung in Ehe- und Kindschaftssachen ist nicht öffentlich.