§ 35 AGBGB - Miteigentum nach Wohneinheiten
Bibliographie
- Titel
- Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 400 1
(1) Miteigentum nach Wohneinheiten im Sinne des württ.-badischen Gesetzes Nr. 275 über das Miteigentum nach Wohneinheiten vom 12. Juni 1950 (Reg.Bl. S. 57), aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Februar 1953 (GesBl. S. 9), wird bei Wohnungen in Wohnungseigentum, bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Teileigentum im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) übergeleitet.
(2) An Stelle des Miteigentums nach Wohneinheiten tritt Wohnungseigentum (Teileigentum). Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) bestimmen sich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Früher getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz zulässig sind.
(3) Ein vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellter Verwalter gilt als Verwalter im Sinne des § 26 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher binnen drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von den Wohnungseigentümern (Teileigentümern) zu bestellen. Der Antrag nach § 26 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes kann erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gestellt werden.
(4) Absätze 1 bis 3 finden auf die Überleitung von Erbbaurecht nach Wohneinheiten auf Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) im Sinne von § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechende Anwendung.