§ 73 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, wenn sein Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten Gesamtdienstzelt von mindestens zwölf Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet.
(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen worden ist und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.
(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und § 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entsprechend.
(4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der Bundeswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
(5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2 oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25 und 27 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes).
(6) Die §§ 44, 46 bis 53 und die §§ 55 bis 61 dieses Gesetzes sowie die §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Empfänger des Unterhaltsbeitrags gelten als Soldaten im Ruhestand, Witwen oder Waisen.
(7) Die §§ 3, 5, 5a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12 finden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 4 versorgungsberechtigt ist und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf.
(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbeitrags die Versorgung nach § 74 wählen.