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§ 25 BGBAG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGBAG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
400-1

Gemietete Räume, für welche vierteljährliche oder längere Kündigungsfristen bestehen sind, soweit das Bürgerliche Gesetzbuch für das Mietverhältnis maßgebend ist, bei Beendigung desselben bis 12 Uhr mittags des auf die Beendigung nächstfolgenden Werktages zu räumen.