§ 4 SächsDO - Arten der Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
- 1.Verweis,
- 2.Geldbuße,
- 3.Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,
- 4.Entfernung aus dem Dienst,
- 5.Kürzung des Ruhegehalts,
- 6.Aberkennung des Ruhegehalts.
(2) Bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst, bei Ruhestandsbeamten nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden. Verweis und Geldbuße stehen bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.