§ 35 KWO - Ausstattung des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Der Gemeindevorstand übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.das Wählerverzeichnis,
- 2.das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.eine Unterrichtung über die für ungültig erklärten Wahlscheine,
- 4.Vordruck der Wahlniederschrift,
- 5.amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 6.Vordrucke der Zähllisten,
- 7.Abdrucke des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,
- 8.Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke und die Erläuterung der Briefwahl nicht zu enthalten braucht,
- 9.Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 10.Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine sowie Verpackungsmaterial zur Aufnahme der Wahlunterlagen.
(2) Erfolgt die Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8), stellt der Gemeindevorstand die erforderliche Ausstattung bereit.