§ 38 KWO - Ordnung im Wahlraum
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
1Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. 2Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. 3Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.