§ 70 BHO - Zahlungen
Bibliographie
- Titel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Amtliche Abkürzung
- BHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen und nur auf. Grund schriftlicher Anordnungen des zuständigen Bundesministeriums oder der von ihm ermächtigten Dienststellen angenommen oder geleistet werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.