§ 70 BHO - Zahlungen
Bibliographie
- Titel
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Amtliche Abkürzung
- BHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen und nur auf. Grund schriftlicher Anordnungen des zuständigen Bundesministers oder der von ihm ermächtigten Dienststellen angenommen oder geleistet werden. Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.