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§ 70 BHO - Zahlungen

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen und nur auf. Grund schriftlicher Anordnungen des zuständigen Bundesministers oder der von ihm ermächtigten Dienststellen angenommen oder geleistet werden. Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.