§ 56 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden oder übt im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein Amt nicht persönlich aus, so soll in der Regel an seiner Stelle ein Notarassessor oder eine sonstige zum Amt eines Notars befähigte Person damit betraut werden, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen (Notariatsverweser). Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben, so kann ein Notariatsverweser bestellt werden, wenn die Bestellung eines Notar Vertreters (§ 39 Abs. 2 Satz 1) nicht zweckmäßig erscheint.
(2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverweser bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Innerhalb der ersten drei Monate ist der Notariatsverweser berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen. Wird zur Abwicklung der Anwaltskanzlei ein Abwickler bestellt, so kann dieser auch mit der Abwicklung der Notariatsgeschäfte als Notariatsverweser betraut werden.
(3) Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwesers zu übernehmen.