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  • ab 01.10.1980 (aktuelle Fassung)

§ 3 GO BT - Wahl der Schriftführer

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Redaktionelle Abkürzung
GO BT
Normtyp
Erlass
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-1

1Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. 2Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. 3Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.