§ 5 HmbBeihVO - Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBeihVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-90
Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers beihilfefähig; dies gilt nicht für Maßnahmen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden.