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§ 5 HmbBeihVO - Ambulante ärztliche Leistungen und Heilpraktikerleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers beihilfefähig; dies gilt nicht für Maßnahmen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden.