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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 6 HmbBeihVO - Psychotherapeutische Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

Psychotherapeutische Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten aus Anlass eines Krankheitsfalls sind beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach den Psychotherapie-Richtlinien in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung.