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  • ab 01.08.1981 (aktuelle Fassung)

Art. 9 AGGVG - Zuständigkeit der Landgerichte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-1-J

Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig:

  1. 1.
    für die Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
  2. 2.
    für die Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben, soweit nicht die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist.