§ 5 EigBGes - Aufgaben der Gemeindevertretung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
- Amtliche Abkürzung
- EigBGes
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-6
Die Gemeindevertretung entscheidet unter Beachtung der §§ 127 und 127a HGO über die Grundsätze, nach denen die Eigenbetriebe der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden sollen. Sie ist zuständig für:
- 1.Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
- 2.wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs;
- 3.Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
- 4.Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15;
- 5.Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
- 6.Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8;
- 7.Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1) gehören, soweit sie der Gemeindevertretung durch die Betriebssatzung besonders zugewiesen ist;
- 8.Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4;
- 9.Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen;
- 10.Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
- 11.Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
- 12.Genehmigung der Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder den Betriebsleitern nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9;
- 13.Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.
In der Betriebssatzung kann sich die Gemeindevertretung die Entscheidung weiterer Angelegenheiten vorbehalten, soweit sie nicht nach § 7derEntscheidung der Betriebskommission unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.