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§ 7 EigBGes - Aufgaben der Betriebskommission

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

(1) 1Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach diesem Gesetz erforderlichen Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. 2Sie kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen.

(2) 1Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde oder des Eigenbetriebs gefährdet. 2Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Gemeindevorstand.

(3) 1Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1, für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:

  1. 1.
    Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Gemeindevorstand zur Weiterleitung an die Gemeindevertretung;
  2. 2.
    Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
  3. 3.
    Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert einen angemessenen, in der Betriebssatzung festzulegenden Vomhundertsatz des Stammkapitals (§ 10 Abs. 2) übersteigt; trifft die Betriebssatzung keine Bestimmung, so unterliegen alle Geschäfte der Genehmigung, deren Wert zwei vom Hundert des Stammkapitals übersteigt;
  4. 4.
    Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit oder wegen des Wertes des Vermögensgegenstandes durch die Betriebssatzung der Gemeindevertretung zugewiesen ist;
  5. 5.
    Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung;
  6. 6.
    Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und leitenden Angestellten;
  7. 7.
    Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluss;
  8. 8.
    Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben;
  9. 9.
    Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb;
  10. 10.
    Verzicht auf Forderungen und Stundung von Zahlungsverpflichtungen nach Maßgabe der Betriebssatzung.

2Die Betriebssatzung kann der Betriebskommission die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten zuweisen, soweit sie nicht nach § 5 der Entscheidung der Gemeindevertretung oder nach § 8 der Entscheidung des Gemeindevorstands unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.

(4) Die Betriebskommission hat den Gemeindevorstand über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(5) 1In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. 2Hiervon hat sie dem Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52)