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§ 92 NGefAG - Polizeidienststellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Polizeidienststellen der Bezirksregierungen und der Polizeidirektionen zu bestimmen.