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  • ab 30.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 9 LGG - Vergabe von Ausbildungsplätzen

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
205-1

Auf die Vergabe von Ausbildungsplätzen ist § 8 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Eine bevorzugte Vergabe von Ausbildungsplätzen erfolgt nicht bei Ausbildungsgängen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die ausschließlich innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.