Versionsverlauf

§ 118d ThürWG - Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
752-1

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 118a ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 118a sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, durch nachträgliche Anordnungen auf den neuesten Stand zu bringen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. 1.
    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis öder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. 2.
    wesentliche Veränderungen des Stands der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. 3.
    eine Verbesserung der Betriebssicherheit, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, erforderlich ist oder
  4. 4.
    neue Rechtsvorschriften dies erfordern.