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  • ab 31.12.2020 (aktuelle Fassung)

§ 6 LKreiWiG - Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)
Amtliche Abkürzung
LKreiWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 20 KrWG sind die Stadt- und Landkreise, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts für bestimmte Entsorgungsaufgaben die Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers obliegen.

(2) Die Landkreise können die Gemeinden auf deren Antrag mit der verwaltungsmäßigen und technischen Erledigung folgender Aufgaben beauftragen:

  1. 1.

    Einsammeln von Abfällen,

  2. 2.

    Befördern von Abfällen,

  3. 3.

    Verwertung von Bioabfällen,

  4. 4.

    Entsorgung von Klärschlamm und

  5. 5.

    Entsorgung von Inertabfällen, insbesondere Bodenaushub, die auf Deponien nach § 2 Nummer 6 der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung abgelagert werden können.

Über die Beauftragung ist ein Vertrag abzuschließen. Die Verantwortlichkeit der Landkreise für die Erfüllung der Aufgaben bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist.

(3) Der Vertrag, seine Änderung und Aufhebung sind von der Gemeinde nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

(4) Für Aufgabenübertragungen nach § 6 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986, 1991) geändert worden ist, gilt § 72 Absatz 1 KrWG. Bestehende Vereinbarungen nach § 6 Absatz 3 LAbfG gelten fort.

(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, denen Aufgaben nach § 6 Absatz 2 LAbfG übertragen wurden, sollen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem Landkreis erklären, ob sie die ihnen übertragenen Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auch künftig wahrnehmen werden. Für den Fall, dass eine Gemeinde diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen möchte, ist innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der Erklärung nach Satz 1 über die Einzelheiten ein Vertrag abzuschließen. Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Vorbereitung des Aufgabenübergangs von den Gemeinden auf den Landkreis, insbesondere der Erfüllung der Pflichten des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung, kann der Landkreis auch vor Beendigung der Aufgabenübertragung nach Satz 1 Satzungen aufgrund von § 10 dieses Gesetzes und aufgrund von § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit §§ 13 bis 16 und 18 KAG erlassen, sobald der Vertrag nach Satz 2 öffentlich bekanntgemacht ist. Die Satzung kann insbesondere bestimmen, dass die Gemeinden verpflichtet sind, dem Landkreis die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten schon vor der Beendigung der Aufgabenübertragung mitzuteilen. § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 KAG bleibt unberührt.

(6) Die Rechtsstellung der Gemeinde als Deponiebetreiber bleibt von den Regelungen in Absatz 1, 2, 4 und 5 unberührt, soweit nicht abweichende Regelungen in den Vereinbarungen nach Absatz 5 Satz 2 getroffen werden.

(7) Kommt ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einer Aufgabe oder Pflicht als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit Ausnahme der Gebührenerhebung nicht nach, stellt die höhere Abfallrechtsbehörde die Pflichtverletzung fest.