Abschnitt 1 HessAbgG-Ent2014
Bibliographie
- Titel
- Veröffentlichung des Präsidenten des Hessischen Landtags über die Beträge der Entschädigungen der Abgeordneten und von Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz zum 1. Juli 2014
- Redaktionelle Abkürzung
- HessAbgG-Ent2014,HE
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Aufgrund von § 5 Abs. 3 Satz 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (GVBl. S. 138), teilt das Hessische Statistische Landesamt dem Präsidenten des Landtags die prozentuale Veränderung der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ermittelten Einkommensentwicklung in Hessen sowie die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Jahres mit.
Nach der Mitteilung des Landesamtes über die Einkommensentwicklung im abgelaufenen Jahr 2013 gegenüber dem vorangegangenen Jahr 2012 ergibt sich eine Veränderung von 1,93 v. H.
Gemessen am Verbraucherpreisindex für Hessen betrug die Veränderungsrate in diesem Zeitraum 1,3 v. H.
Die Entschädigungen der Abgeordneten und Leistungen werden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 HessAbgG zum 1. Juli 2014 an die Einkommensentwicklung bzw. die Preisentwicklung in Hessen angepasst.
Demnach betragen ab 1. Juli 2014
- | die Grundentschädigung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HessAbgG) | 7.508 € |
---|---|---|
- | der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG) sowie das Übergangsgeld (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG) | 7.487 € |
- | die steuerpflichtigen Auszahlungsbeträge der nicht versorgungsfähigen Amtszulagen für den Präsidenten des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden | 3.744 € |
sowie für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 HessAbgG) | 1.872 € | |
- | die Kostenpauschale (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 2 HessAbgG) | 581 €. |
Darüber hinaus hat eine Erhöhung finanzielle Auswirkungen, soweit die Berechnung von Versorgungsleistungen nach Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts an der Anpassung zu bemessen ist. Zu den Übergangsregelungen nach Maßgabe des § 38a Abs. 1 HessAbgG wird darauf hingewiesen, dass es sich um die 8. Anpassung handelt.
Die neuen Beträge werden nach § 5 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Satz 6 und § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 4 HessAbgG im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Wiesbaden, den 25. Juni 2014
D e r P r ä s i d e n t d e s H e s s i s c h e n L a n d t a g s
K a r t m a n n