§ 56a KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
Ein selbständiger Künstler und Publizist, der am 31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist, bleibt versicherungsfrei; § 10 Abs. 1 gilt. Er kann gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum 31. Dezember 1989 erklären, daß er versicherungspflichtig werden will. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung nach Satz 2 bei der Künstlersozialkasse eingegangen ist.