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§ 56a KSVG - [Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes]

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

(1) Selbstständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, bleiben versicherungsfrei.

(2) 1Selbstständige Künstler und Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten. 2Sie können gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum 30. Juni 1992 erklären, dass sie versicherungspflichtig werden wollen. 3Die Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung bei der Künstlersozialkasse eingegangen ist. 4Unbeschadet der Sätze 2 und 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1Die Vorschriften des § 10 über einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung. 2Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat; geht der Antrag bis zum 31. März 1992 bei der Künstlersozialkasse ein, beginnt der Anspruch mit dem 1. Januar 1992.