§ 63 HWG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Eine Festsetzung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen und von anderen Zahlungsansprüchen der Freien und Hansestadt Hamburg nach diesem Gesetz sowie eine Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für Erschließungs- und Ausbauarbeiten beträgt fünf Jahre, für andere Zahlungsansprüche drei Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist außerhalb eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Festsetzung oder Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, so ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag entschieden ist.
(2) Wird ein Kostenfestsetzungsbescheid mit einem Widerspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Zahlungsanspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
(3) Festgesetzte Erschließungs- und Ausbaubeiträge verjähren in fünf Jahren, andere Zahlungsansprüche in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch erstmals fällig geworden ist.
(4) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Verrentung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.
(5) Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Verrentung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Verrentung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. Wird gegen die zuständige Behörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(7) Durch die Verjährung erlischt der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen; entrichtete Beträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.