§ 63 HWG - Verjährung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Eine Festsetzung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen und von anderen Zahlungsansprüchen der Freien und Hansestadt Hamburg nach diesem Gesetz sowie eine Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für Erschließungs- und Ausbauarbeiten beträgt fünf Jahre, für andere Zahlungsansprüche drei Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Festsetzung oder Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, so ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag entschieden ist.
(2) Festgesetzte Erschließungs- und Ausbaubeiträge verjähren in fünf Jahren, andere Zahlungsansprüche in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch erstmals fällig geworden ist.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Anerkenntnis, schriftliche Zahlungsaufforderung sowie durch Stundung, Verrentung, Aussetzung der Vollziehung, Rechtsmittel, Vollstreckungsmaßnahmen, Anmeldung zum Konkurs oder zur Zwangsversteigerung und durch jede nach außen in Erscheinung tretende Handlung der zuständigen Behörde zur Feststellung der Zahlungspflichtigen oder des Zahlungsanspruchs.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(5) Durch die Verjährung erlischt der Anspruch.