§ 4 VAÜG - Anwendung der §§ 3b und 10a des Härteregelungsgesetzes vor der Einkommensangleichung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG)
- Amtliche Abkürzung
- VAÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 826-30-4
(1) 1Vor der Einkommensangleichung ist § 3b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.1Absatz 1 Nr. 1 gilt, wenn das dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende oder das zum Ausgleich heranzuziehende Anrecht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllt, nur, wenn das dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende und das zum Ausgleich heranzuziehende Anrecht in ihrer Dynamik vergleichbar sind. 2In Ansehung von Anrechten im Sinne von § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 steht die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bezugsgröße (Ost) der Bezugsgröße gleich.
- 2.1Absatz 1 Nr. 2 gilt nur in Ansehung solcher im Beitrittsgebiet erworbener Anrechte, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllen. 2§ 3 Abs. 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einkommensangleichung ist § 10a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.Eine Abänderung findet auch statt, wenn sie sich voraussichtlich nicht zu Gunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt.
- 2.In Ansehung von Anrechten im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 steht die Bezugsgröße (Ost) der Bezugsgröße gleich.
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 23 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Zur weiteren Anwendung s. §§ 48 und 49 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700).