§ 5a TGV - Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern(1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV)
- Amtliche Abkürzung
- TGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-3-10
1Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.
Nach § 10 i.d.F. vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 287) ist § 5a bis einschließlich 31. Dezember 2028 anzuwenden.