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§ 5a TGV - Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern(1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV)
Amtliche Abkürzung
TGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-3-10

1Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. 2§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

Nach § 10 i.d.F. vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 287) ist § 5a bis einschließlich 31. Dezember 2028 anzuwenden.